Bank Kündigt Darlehen

Die Bank storniert Darlehen

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Gericht Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.06.2014 - 6 O 6335/13

Regelkette: Prinzip: Die Insolvenzeröffnung über das Vermögens gegenstand eines Mitkreditnehmers begründet das Recht der Bank auf außerordentliche Beendigung des Gesamtkreditvertrages nach 490 BGB, wenn eine Zinsabwägung zeigt, dass die finanzierende Bank von vorneherein nur einen Kreditvertrag mit beiden Kreditnehmern schließen wollte. Der Antragsteller wird aufgefordert, die anfallenden Gebühren zu tragen.

Die Höhe des Streitwertes beträgt 170 000,00 EUR. Bei der Durchsetzung einer Grundpfandrechtes bestreiten die Beteiligten die Rechtmäßigkeit. Der Kläger und ihr Mann.... am 15.06.2011 in der ...-Straße in Z. ein freistehendes Haus zum Kaufpreis von 140. 000,- gekauft (siehe Notarvertrag).

Für die Akquisitionsfinanzierung hat die Klage gemeinsam mit ihrem Mann am 26. Mai / 1. Juni 2011 drei Kreditverträge mit der Antragsgegnerin abgeschlossen: Zum einen gab es ein annuitätisches Darlehen in Höhe von EUR 30.000,00 (Darlehensnummer ....). Darüber hinaus wurde ein Zweckbindungskredit der Kreditinstitut für Wiederherstellung über einen Nominalbetrag von EUR 60 000,00 und einen Nominalzinssatz von 4,7 Prozent (Darlehensnummer 6004071384) abgeschlossen.

Abschließend haben die Antragstellerin und ihr Mann mit der Antragsgegnerin ein Vorschuss-Darlehen in Höhe von EUR 60 000,00 (Darlehensnummer 6004071376) aufgenommen. Gleichzeitig wurde ein Spartarifvertrag über eine Sparsumme von EUR 90.000,00 abgeschlossen. Das Vorschuss-Darlehen sollte nach Zuweisung des Bausparvertrags mit der bis dahin gesparten Bausumme und einem Bauspar-Darlehen in Höhe von 54.000,00 EUR getilgt werden.

Dem Angeklagten wurde am 15.06.2011 durch notarielle Beurkundung des Gerichtsvollziehers Dr. X. das Recht auf ein Verfahren eingeräumt. Der Vollstreckungstitel stammt vom 16.06.2011 (Anlage K8). Über das Vermögensgegenstand des Mitkreditnehmers und Ehemannes des Klägers wurde am 11. Juni 2013 ein Konkursverfahren erlangt. Der Antragsgegner hat dann mit Schreiben vom 17. Juni 2013 die oben angeführten Kreditverträge unter Berufung auf Klausel 26 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen mit sofortiger Wirkung gekündigt.

Anschliessend erzwang sie die Ausführung der durchsetzbaren Kopie der vorgenannten Grundpfandurkunde. Der Antragsteller macht geltend, dass die Vollstreckung nicht zulässig sei. Der Antragsgegner war nicht befugt, die fraglichen Kreditverträge gegen den Antragsteller zu beenden, da dieser selbst flüssig war und in der Lage war, die Kredite zu vergeben. Der Kläger behauptet daher: I. Die Vollstreckung aus der Vollstreckungskopie der Grundschuldbescheinigung des notariellen Dr. X. vom 16. Juni 2011 wird für rechtswidrig befunden.

Gemäß 770 ZPO wird die Zwangsvollstreckung der Vollstreckungskopie der Grundschuldurkunde von Notar Dr. X. ab dem 16. Juni 2011 ausgesetzt, bis dieses Urteil rechtskräftig wird. III. Anweisung an den Antragsgegner, dem Antragsteller die außergerichtliche Anwaltskosten in Hoehe von EUR 874,92 nebst Verzinsung in Hoehe von 5 Prozentpunkten ueber dem Basissatz seit Bestehen der Rechtslage zu zahlen.

Das Amtsgericht Nürnberg-Fürth hat mit Bescheid vom 27. August 2013 die Vollstreckung der Grundschuldbescheinigung des Gerichtsvollziehers Dr. X. vom 15. Juni 2011 gegen Sicherheit in Hoehe von vorerst EUR 10.000,00 ausgesetzt (Blatt 11/12 d.A.). Der Antragsgegner macht geltend, dass er sich im Wesentlichen auf sein in 26 Abs. 2 Buchst. e) der Allgemeinen Bedingungen geregelte außerordentliche Auflösungsrecht oder auf die gesetzlich vorgeschriebene Auflösungsmöglichkeit nach 490 Abs. 1 BGB stützt.

Für eine Beendigung in diesem Sinn würde die Verschärfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur eines Kreditnehmers ausreichen. Nach dem Beginn der Vollstreckung durch den Angeklagten war auch ein Rechtsschutz für die Maßnahme erforderlich. Allerdings ist die Klageschrift unbegründet, da die Beendigung der fraglichen Kreditverträge rechtswirksam war. Der Rücktritt kann sich auf § 490 BGB stützen:

Nach dieser Bestimmung kann der Kreditgeber den Kreditvertrag generell ohne Einhaltung einer Frist beenden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers oder der Wert einer für das Darlehen bereitgestellten Sicherheiten erheblich verschlechtert oder zu verschlechtern droht. Der Kreditgeber kann den Kreditvertrag im Regelfall ohne Einhaltung einer Frist auflösen. Diese Regelung gilt prinzipiell für alle Kreditverträge (Palandt-Weidenkaff, BGB, Ausgabe).

Durch die Einleitung des Konkursverfahrens über das Vermögens des Kreditnehmers und des Ehepartners des Klägers haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers verschlechtert. Dabei wird eingeräumt, dass es bei mehreren Kreditnehmern ausreichen kann, wenn der maßgebliche Anlass nur in der Eigenschaft eines der Mitschuldner liegt. Dies ist z.B. bei einem mit zwei Kreditnehmern geschlossenen Rahmenkreditvertrag anzunehmen, wenn ein Interessenausgleich zeigt, dass die finanzierende Bank von Anfang an nur mit beiden Kreditnehmern einen Rahmenkreditvertrag schließen wollte (K. P. Berger in: Municher).

Das ist in der Regel der Falle, wenn die Bank mit einem verheirateten Paar einen Kreditvertrag zur Hausfinanzierung schließt. Das Schiedsgericht ignoriert nicht, dass nicht jede Beeinträchtigung der finanziellen Verhältnisse einen außergewöhnlichen Grund für die Kündigung begründet. Die Kündigungsgründe sind daher erst anzugeben, wenn die Vermögensverschlechterung oder das Ausmass des Aktivums ein Niveau angenommen hat, das die Tilgung der Bankenforderung als risikobehaftet erscheint (Bruchner-Krepold in:

Die Firma) Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechtshandbuch, Bd. I, Vierte Auflage 2011, 79 BdNr. 171). Mit der Einleitung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitschuldners geht das Bundesgericht jedoch von einer erheblichen Beeinträchtigung der finanziellen Verhältnisse aus. In die Beurteilung ist vor allem aufzunehmen, dass die RWR bereits das Insolvenzrisiko als Kündigungsgrund ansieht (Bruchner-Krepold, a.a.O., RWR).

Damit trägt das Bundesgericht auch der Tatsache Rechnung, dass nach der unbestrittenen Vorlage des Antragsgegners der Rückforderungsanspruch deutlich höher war als der Gegenwert der als Sicherung dienenden Sache. Daran ändert auch die Tatsache, dass es im vorliegenden Fall keine Sammelgrundschuld im Sinn der 1132, 1192 Abs. 1 BGB gab (vgl. nur Nr. 2 und Abs. 2 und Abs. 2 der Grundschuldbescheinigung, Anhang K8).

Es ist daher ersichtlich, ob sich die Beendigung auch auf Nr. 26 (2) e der Allgemeinen Bedingungen des Antragsgegners stützen kann. Die Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 27. August 2013, die Vollstreckung vorübergehend auszusetzen, gilt nur bis zum Vollzug des Entscheides (§ 769 Abs. 1 ZPO).

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