Welche persönlichen Kredite will er haben? In welchen privaten Kredit er investiert, bestimmt derjenige selbst. Es beschreibt, wofür der private Kredit verwendet werden soll und welches Risikopotenzial dieser private Kredit hat. Indem er sich um einen Personalkredit bewirbt, weiss der Darlehensgeber von vornherein, in welchen Personalkredit er anlegen kann.
So legt er bei der Entscheidung für die Privatkredite die Dauer und das damit verbundene Risikopotenzial selbst fest. Mit der sorgfältigen Selektion von Privatkrediten kann er die Verteilung des Risikos unmittelbar selbst ermitteln. Bei allen Unterschieden, die eine Anlage in Privatkredite mit sich bringt, gibt es keine besseren Investitionen. Wie und wann Sie anlegen wollen, können Sie selbst festlegen.
Außerdem erhältst du fantastische Gewinne. Abhängig vom Risikorating liegen die Erträge aus Privatkrediten zwischen 3% und 9% p.a. Durch eine gute Kombination aus Wertpapier und Ertrag können mit Privatkrediten 5 bis 6% Erträge verlässlich und risikofrei erzielt werden.
Im Falle von Personalkrediten von Angehörigen ist die Schwere eines Kreditvertrages nach strikten Gesichtspunkten zu prüfen.
Die Unterscheidung zwischen einer einkommensgleichen Unterhaltsbeihilfe oder -spende auf der einen Seite und einem Kredit auf der anderen Seite richtet sich danach, ob ein Kreditvertrag zwischen dem Begünstigten und einem Angehörigen rechtsgültig geschlossen worden ist. Situation: Die Antragstellerin bestreitet die Annullierung und Wiedereinziehung der ihr während des Erstattungszeitraums von May 2010 bis July 2010 gewährten laufenden Unterhaltsleistungen. Die Antragstellerin erhielt von der beschuldigten Grundversorgung auf Antrag eine fortlaufende Unterhaltsleistung in Hoehe von 955,32 EUR pro Monat nach Buch II des Zweiten Buches des SGB (Beschluss vom 21.10.2010).
Der Antragsgegner hatte die klagende Partei im Monat September 2010 gebeten, ihre Jahresabschlüsse ab dem Monat März 2010 zusammen mit einer Darstellung der abgegrenzten Erträge bis längstens vier Monate nach dem Bilanzstichtag vorlegen. Aus den vom Antragsteller am Rande des Jahresabschlusses vom 27. September 2010 eingereichten Bankauszügen wurden drei Eingangszahlungen in Höhe von EUR 1000,00 im Monatsmai, EUR 1500,00 im Monatsmai und EUR 300,00 im Monatsmai mit der Erklärung "sonstiger Eintrag" festgestellt.
Unter Bezugnahme auf seine Kooperationsverpflichtungen und die Konsequenzen einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen hat der Antragsgegner am 23. November 2011 den Antragsteller aufgefordert, die drei eingehenden Zahlungsvorgänge schriftlich nachzuweisen und zu begründen. Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 27. April 2011 wiederholt. Über seinen Vertreter erklärte die Beschwerdeführerin dann am 10. Juni 2011, dass es sich bei den auf ihrem Bankkonto erhaltenen Zahlungseingängen erneut um Leihgaben von befreundeten Frauen handelt.
Weil die Antragstellerin über Einkünfte in einer Größenordnung von EUR 3800 verfügt und daher nicht in Anspruch genommen werden konnte, hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter 30. Juni 2011 zur geplanten Annullierung und Wiedereinziehung der laufenden Grundsicherungszahlungen, die in den Monatsmonaten May bis July 2010 zu ihren Gunsten geleistet wurden, gehört. Im Jahr 2011 hat die Antragsgegnerin dann die dem Antragsteller für den zeitlichen Rahmen von May 2010 bis July 2010 gewährten SGB II-Leistungen vollständig aufgehoben und daraus den Betrag von EUR 865,96 eingezogen.
Der Kläger begründet den am 19. August 2011 erhobenen Einspruch mit der Begründung, dass es sich bei den aus Privatkrediten zu tilgenden Mitteln nicht um Einkünfte im Rechtssinne handelt. Der Angeklagte lehnte den Einspruch am 27. Oktober 2011 ab. Der Kläger hat am 1. Dezember 2011 beim Karlsruher Arbeitsgericht geklagt. Es wird nun geltend gemacht, dass es die in Rede stehenden Kredite und sonstigen Kreditzahlungen im Laufe des Zeitraums zwischen Septembers 2010 und Febers 2012 von Zeugen F., seinem Kreditgeber, erhalten hat.
Ein aktueller Kreditvertrag lag nicht vor. Der Zeuge bestätigte schriftlich, dass sie "der klagenden Partei ein Darlehen gewährt" habe. Anschließend rief das Verfassungsgericht den Zeugen F. zu einer öffentlichen Anhörung während der Anhörung zusammen. Sie wies darauf hin, dass sie eine Schweizerin sei, die nicht gewillt sei, der Vorladung nachzukommen.
Der GS betrachtet die faktischen Bedingungen für die Annullierung der aktuellen Leistung der dem Kläger von May bis July 2010 nach SGB II gewährten Grundsicherheit als gegeben, da er im Zeitraum von May bis July 2010 keine Hilfe brauchte: Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen einkommensgleichem Unterhalt oder Spende auf der einen und Leihgabe auf der anderen Seite ist, ob ein Kreditvertrag zwischen dem Kläger und dem Kreditgeber nach 488 BGB bürgerlich geschlossen worden ist.
Die Aufrechterhaltung normaler kaufmännischer Vereinbarungen kann daher laut SG Karlsruhe als Hinweis darauf angesehen werden, dass ein Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Gemäß diesem Beurteilungsmaßstab waren die drei Monatszahlungen - EUR 1 000,00 im Monatsmai 2010, EUR 1 500,00 im Monatsmai 2010 und EUR 1 300,00 im Monatsmai 2010 - von Witness F. an den Antragsteller von Anfang an versteckte Geschenke oder Unterhaltsleistungen, die zu keinem Zeitpunkt eine Kreditwürdigkeit im Sinn des § 488 BGB erhielten.
Der handschriftliche Vermerk des Antragstellers über die Kontoauszüge unter dem Titel "Kredite" wurde offenbar später auf die Kontoauszüge angewendet. Der Antragsteller hat keinen mit dem Zeugen F..... abgeschlossenen Vertrag über ein schriftliches Leihgabe.... haben. Zeugen F. wiederum erklärten nur in schriftlicher Form, dass sie dem Kläger ein Leihgeld zur Verfuegung gestellt haben.
Der Zeuge H. hat keine weiteren Informationen über die dem Darlehen zugrundeliegenden Fakten, über die Laufzeit des Kredits und vor allem über die Fragen der Tilgungsmodalitäten gegeben. Hinsichtlich des Wohnsitzes der Zeugen in der Schweiz ist das Bundesgericht von Amtes wegen nicht verpflichtet, durch Zwangsmassnahmen (z.B. Bußgeld) weiter für das Auftauchen von Zeugen F. zu arbeiten.
Das trifft vor allem im Hinblick auf die Beweislast zu, die dem Antragsteller durch die Beweislast aufgezwungen wird, die ihm die Beweislast für die für ihn vorteilhafte Tatsachenlast auferlegt - die Durchsetzung eines effektiven Darlehensvertrags. Auch eine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des Darlehens aus dem Darlehensvertrag ist nicht erkennbar und der Kläger kann sich nicht auf den Schutz berechtigter Erwartungen stützen, da der Bekanntmachung vom 27. April 2010, auf der die Gewährung der Leistungen beruht, Informationen zugrundeliegen, die der Kläger, jedenfalls durch grobe Fahrlässigkeit, in wesentlichen Belangen fehlerhaft oder unzulänglich gemacht hat ( 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Slg X).
Somit können bei der durchzuführenden Überprüfung, ob überhaupt ein effektiver Kreditvertrag abgeschlossen wurde, die Beurteilungskriterien des so genannten Fremdvergleiches nach SG Karlsruhe konsultiert und mit der abschließende, umfassende Bewertung aller maßgeblichen Sachverhalte des Einzelfalls gestoppt werden (siehe bereits BSG-Urteil vom 24.5.2006, B 11a AL 49/05 R für einen versteckten Treuhandvertrag; nun auch für das Familien-Darlehen BSG, Urteilsbehalt vom 17.6.2010, B 14 AS 46/09 R).
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