Eine Darlehensvereinbarung ist zahlbar, wenn die Vertragsparteien z.B. ein zinstragendes Kreditgeschäft abschließen (siehe Inhaltsverzeichnis, Kapitel 6. Vergütung). Der Konsumentenkredit wird auch als Konsumentenkredit oder Konsumentenkredit oder Konsumentenkredit oder Konsumentenkredit genannt. Kennzeichnend für den Verbraucherkreditvertrag ist die Kreditvergabe an einen Konsumenten und gibt dem Kreditvertrag seinen Nahmen. Die Kreditgeberin muss keine normale Kreditbank sein.
Der Kreditgeber kann auch ein Unternehmen sein, das zum ersten Mal oder zeitweise ein Darlehen gewährt und dessen Unternehmertätigkeit (Haupttätigkeit) sich nicht auf reguläre Kredite erstreckt (siehe Inhaltsverzeichnis, Zweite Vertragspartei). Neben den Bestimmungen des Darlehensvertrages sind im Falle eines Verbraucherkreditvertrages weitere Sonderbestimmungen zu berücksichtigen, um den Verbraucher vor Zahlung zu schützen (z.B. verzinslich). Weitere besondere Regeln (Anforderungen) für einen zu verzinsenden Konsumentenkredit (Verbraucherkredit) sind z.B.: die schriftliche Form für den Konsumentenkredit und die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Bereitstellung vorvertraglicher Angaben über den Konsumentenkredit, vor allem die Bekanntgabe des Jahreszinssatzes, der Nettodarlehenssumme, der Fremdkapitalzinsen, des Gesamtbetrags des Konsumentenkredits (siehe Inhaltsverzeichnis, Vgl. VV).
Kurzer Überblick über die besonderen Regeln (Anforderungen) für Konsumentenkredite gegen Entgelt: Kleine Kredite (Kleinkredite) und Kredite an Arbeitgeber (siehe Umfang unten) haben keinen Konsumentenschutz.
Berlin, 22.08.2018 - Der BGH gibt den Konsumenten wieder einmal den Vortritt. Der BGH hat mit Beschluss vom 6. Mai 2018 so genannte Zinssicherungsentgelte oder Zinsbegrenzungsprämien in Verbraucherkreditverträgen für nichtig erklärt (Az.: XI ZR 790/16). Der BGH hat klargestellt, dass solche Bestimmungen den Kunden unzumutbar diskriminieren. Bei wieder steigenden Zinssätzen kann die Zinsbelastung von Krediten mit variabler Verzinsung stark anwachsen.
Aus diesem Grund wird von den Kreditinstituten oft eine Obergrenze für Kredite mit variablen Zinssätzen angeboten, die ungeachtet der aktuellen Zinsentwicklung eingehalten werden darf. Allerdings erhebt die BayernLB in der Regelfall Zinssicherungskosten oder eine Zinsbegrenzungsprämie, die unmittelbar nach Abschluss des Vertrages zur Zahlung ansteht. Bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer kann dieser jedoch keine proportionale Rückzahlung der dafür gezahlten Prämien nachfragen.
Eine Verbraucherschutzverbände sahen daher in solchen vorgefassten Zinsbesteuerungsklauseln einen unangemessenen Nachteil für die Konsumenten und erhoben gegen die Hausbank eine Unterlassungsklage. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass es sich um vorgefertigte Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen handelt, die nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber abgestimmt wurden. Bei einer Zinsobergrenze kann die Hausbank potenzielle zusätzliche Erträge verlieren.
Andererseits schützt sie sich mit der Zinsobergrenze-Premium. Der BGH stellte jedoch fest, dass es sich hierbei um eine von der Laufzeit des Darlehens unabhängige Zusatzgebühr handelte, da der Auftraggeber im Falle einer verfrühten Kündigung des Darlehensvertrages keinen Anrechnungsanspruch auf eine proportionale Beitragsrückerstattung hatte. Dies sei ein unangemessener Nachteil für den Verbraucher und die entsprechenden Bestimmungen seien daher ineffizient. Das urteilten die Karlsruheer Ermittler.
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